In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz muss im aktuellen Zeitpunkt sodann von straferhöhenden Faktoren ausgegangen werden. So dürfte insbesondere die Anzahl der beteiligten Personen (vier Täter und drei Opfer [vgl. dazu insbesondere E. 6.3, 6.4 und 6.5 hiervor]) ins Gewicht fallen. Ob und wem allem der Messereinsatz durch F.________ (siehe dazu E. 4.3 und 6.4.1 hiervor) zuzurechnen ist, wird vom Sachgericht zu prüfen sein.