Er ist ledig und hat keine Kinder und spricht neben Kurdisch und Türkisch ein wenig Englisch, Deutsch und Russisch (Hafteröffnungseinvernahme vom 25. August 2024, S. 2-3 Z. 36-49). Daraus wird deutlich, dass weder die persönliche noch die soziale noch die berufliche oder die Wohnsituation des Beschwerdeführers für eine Verwurzelung in der Schweiz sprechen. Dass es sich beim Angriff gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB um ein Anlassdelikt zur Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung handelt, wird nicht in Abrede gestellt, womit ein Fluchtanreiz besteht.