12 suchend (Hafteröffnungseinvernahme vom 25. August 2024, S. 2 Z. 30-34). Bis zu seiner Festnahme lebte er in einer Asylunterkunft (vgl. dazu den Anzeigerapport, S. 2 und 3, und den Schlussbericht, S. 4 und 6). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch Bekannte in der Schweiz. Seine Verwandten leben in der Heimat. Er ist ledig und hat keine Kinder und spricht neben Kurdisch und Türkisch ein wenig Englisch, Deutsch und Russisch (Hafteröffnungseinvernahme vom 25. August 2024, S. 2-3 Z. 36-49).