folgungs)behörden zu halten, als gering er scheint. Im angefochtenen Entscheid gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1799 vom 27. August 2024 genannten Umstände nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben. Zudem hält sie fest, dass in der Stellungnahme vom 22. November 2024 auf Ausführungen zum besonderen Haftgrund verzichtet worden sei. 7.3 Auch im Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass Fluchtgefahr vorliegt. Entsprechend erfolgt lediglich eine summarische Prüfung des besonderen Haftgrunds.