Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 18_353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er untertaucht, die Schweiz verlässt oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Straf(ver-