Er unterhält in der Schweiz keine vertieften sozialen oder familiären Kontakte. Er verfügt über keinen festen Wohnsitz und hat als mittellos zu gelten (vgl. Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 31, 145). Seine Familie [scheint] sich in der Türkei zu befinden (Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 40). In der Schweiz scheint er über keinen legalen Aufenthaltsstatus zu verfügen (Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 155 ff.). Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB zu rechnen.