7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1799 vom 27. August 2024 wie folgt: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz; dieser ist türkischer Staatsangehöriger und ist mit der Schweiz weder privat noch beruflich verbunden. Er unterhält in der Schweiz keine vertieften sozialen oder familiären Kontakte.