Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich sogar noch erhärtet. Der Umstand, dass es im Vorfeld der hier interessierenden Auseinandersetzung zu einem tätlichen Übergriff von H.________ auf F.________ gekommen sein könnte (vgl. dazu den Schlussbericht, S. 16) und in diesem Zusammenhang offenbar eine Untersuchung gegen H.________ wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung geführt wird, vermag daran nichts zu ändern.