10 vernahme von F.________ vom 25. August 2024, S. 9 Z. 279-280). Der Beschwerdeführer selbst verweigerte – wie erwähnt E. 6.3 – grossmehrheitlich die Aussagen, so dass diesbezüglich keine weiteren Informationen erhältlich gemacht werden konnten. 6.5 Gestützt auf eine summarische Würdigung der Aussagen der Beteiligten liegt nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich sogar noch erhärtet.