Was die Aussage von R.________ anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht vor Ort war und entsprechend nur vom Hörensagen berichtete (delegierte Einvernahme von R.________ als Auskunftspersonen vom 3. September 2024, S. 3 Z. 44-51). Mithin lässt sich auch damit kein Verdacht auf einen Raufhandel begründen. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein solcher auch im Widerspruch zu den Aussagen von D.________ und E.________ stünde, welche angaben, dass sie von niemandem geschlagen worden seien (delegierte Einvernahme von D.________ vom 24. August 2024, S. 8 Z. 273-275; delegierte Einvernahme von E.________ vom 24. August 2024, S. 6 Z. 222-224).