als Auskunftspersonen vom 2. September 2024, S. 7 Z. 253 [Verbal] und 258-259 [Verbal]). Da Q.________ keine Schläge schildert, ist entgegen den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers nicht von einer (allenfalls straflosen) aktiven Beteiligung an einem Raufhandel auszugehen (vgl. dazu auch die von der Verteidigung angeführte Literaturstelle [MAEDER, a.a.O., N. 17b zu Art. 133 StGB], wonach sich eine Person an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB beteiligt, wenn sie aktiv am Streit teilnimmt und z.B. Schläge austeilt, um sich oder andere zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen). Was die Aussage von R._____