Wenn man geschlagen wird, schlägt man auch» (a.a.O., S. 4 Z. 107-109). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Q.________ habe ein aktives Eingreifen von H.________ in die Auseinandersetzung geschildert, ist präzisierend festzuhalten, dass diese anlässlich der Einvernahme keine Schlagbewegung schilderte, sondern – wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst feststellt – ein Zugbewegung von Innen gegen Aussen bzw. eine offene Handbewegung von Innen gegen Aussen vorzeigte (delegierte Einvernahme von Q.________ als Auskunftspersonen vom 2. September 2024, S. 7 Z. 253 [Verbal] und 258-259 [Verbal]).