Z. 58-79). Auch die Aussage von N.________, wonach 6 bis 7 Personen einander geschlagen hätten (delegierte Einvernahme von N.________ als Auskunftspersonen vom 30. August 2024, S. 3 Z. 45), kann nicht zwingend als Grundlage für einen Raufhandel gelten. So dachte N.________ auch, dass der Beschwerdeführer und D.________ einander geschlagen hätten (a.a.O., S. 5 Z. 181), was mit der Staatsanwaltschaft nie zur Diskussion gestanden hat. Auch insoweit bedarf es mithin einer differenzierteren Aussagenwürdigung, welche durch das Sachgericht vorzunehmen sein wird. Was den Hinweis von P.__