9 ber 2024, S. 4 und 7 Z. 107-108 und 249-259), den Verdacht auf einen Raufhandel begründen. Mit der Staatsanwaltschaft dürfen die erwähnten Hinweise nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist auf die konkreten und detaillierten Aussagen der einzelnen Auskunftspersonen abzustellen. So beschreibt M.________ die beobachteten Handlungen im Detail und belastet die Beschuldigten konkret damit, die Geschädigten geschlagen zu haben (delegierte Einvernahme von M.________ als Auskunftspersonen vom 29. August 2024, S. 3 Z. 58-79).