Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies jedoch nicht der Fall. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Befragungen der Auskunftspersonen hätten ergeben, dass es sich höchstens um eine Raufhandelsituation handeln dürfte, da G.________, H.________ und I.________ nicht passiv geblieben seien oder sich nur defensiv geschützt hätten, sondern sich am Geschehen aktiv beteiligt hätten, ist dem mit der Staatsanwaltschaft zu entgegnen, dass weder der Hinweis auf eine «Schlägerei» oder auf ein «aufeinander einschlagen» noch die Bemerkung, dass versucht worden sei, die Beteiligten «auseinander zu ziehen» (vgl. dazu etwa die delegierte