Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach aus der behaupteten Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung ausser einer möglicherweise anderen rechtlichen Würdigung durch das Sachgericht nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden könne, so nicht zutrifft. So läge bezüglich des Vorwurfs des Angriffs kein dringender Tatverdacht vor, wenn aktuell beweismässig von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen werden müsste. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies jedoch nicht der Fall.