Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Haftverlängerung oder für den Fall, dass nach Anklageerhebung Sicherheitshaft beantragt würde, sämtliche vorhandenen rechtsmedizinischen Gutachten einzureichen wären. 6.4.4 Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach aus der behaupteten Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung ausser einer möglicherweise anderen rechtlichen Würdigung durch das Sachgericht nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden könne, so nicht zutrifft.