Gleiches gilt mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen (E. 6.4.1) im Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Oktober 2024 betreffend H.________. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Haftverlängerung oder für den Fall, dass nach Anklageerhebung Sicherheitshaft beantragt würde, sämtliche vorhandenen rechtsmedizinischen Gutachten einzureichen wären.