und I.________ betreffend die Dauer und Intensität des Angriffs seien offensichtlich unglaubhaft. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in den Schlussbemerkungen trifft es denn auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz entlastende Gesichtspunkte vorenthalten haben soll, in dem sie das rechtsmedizinische Gutachten vom 21. Oktober 2024 betreffend G.________ nicht eingereicht hat. Gleiches gilt mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen (E. 6.4.1) im Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Oktober 2024 betreffend H._