Dass dieselbe Mitarbeiterin des IRM G.________ um 04.37 Uhr noch eine Blutprobe entnommen und dabei keine Beule(n) dokumentiert hat, vermag daran nichts zu ändern. Nicht anders verhält es sich entgegen der Verteidigung, wenn im Protokoll der delegierten Einvernahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024 keine Beule(n) verbalisiert wurde(n). Mithin kann auch nicht gesagt werden, die Aussagen von G.________ und I.________ betreffend die Dauer und Intensität des Angriffs seien offensichtlich unglaubhaft.