Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, macht G.________ denn auch nicht geltend, geblutet und/oder Quetschungen oder ähnliche sichtbare Verletzungen zu haben. Vielmehr gibt er lediglich an, Schmerzen erlitten zu haben (a.a.O. S. 3 Z. 53; S. 6. Z. 213; S. 8 Z. 306), was bei Schlägen gegen den Körper nicht zwingend mit sichtbaren Verletzungen einhergehen muss. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass auch Hämatome erst später sichtbar werden. Dass dieselbe Mitarbeiterin des IRM G.________ um 04.37 Uhr noch eine Blutprobe entnommen und dabei keine Beule(n) dokumentiert hat, vermag daran nichts zu ändern.