8 dem Vorfall (am 24. August 2024, um 01.13 Uhr) erfolgte, während die Befragung, in deren Rahmen G.________ angab, eine Beule hinter dem linken Ohr (und unter dem rechten Auge) zu haben (a.a.O., S. 6 Z. 223-224; vgl. auch S. 6 Z. 213-214 sowie S. 8 Z. 304-305), erst am Vormittag des 24. August 2024 (Beginn der Einvernahme um 11.39 Uhr) durchgeführt wurde. Dass eine Beule erst später entsteht, erscheint zumindest nicht abwegig. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, macht G._____