Auch seine diesbezüglichen Aussagen sind durch das Sachgericht zu würdigen. 6.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer die Schilderungen von G.________ erneut dem der Vorinstanz als Beilage zur Stellungnahme vom 22. November 2024 eingereichten rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. Oktober 2024 betreffend G.________ gegenüberstellt und zum Schluss kommt, seine Aussagen würden offensichtlich nicht stimmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers muss aufgrund der Feststellungen des IRM im rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. Oktober 2024 betreffend G.__