Zunächst erscheine es unlogisch, dass sich I.________, wenn er tatsächlich angegriffen worden wäre, nicht bereits am Abend des Vorfalls bei der Kantonspolizei gemeldet habe. Überdies stünden seine Aussagen, wonach er zeitlich zwischen G.________ und H.________ auch noch angegriffen worden sei (delegierte Einvernahme von I.________ als Auskunftsperson vom 27. August 2024, S. 6 Z. 223-225), im Widerspruch zu denen von G.________ und H.________, wonach die Beschuldigten unmittelbar nachdem sie G.________ ge-