134 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Ob und wem allem der Messereinsatz durch F.________ zuzurechnen ist, wird abschliessend vom Sachgericht zu prüfen sein. 6.4.2 Wie bereits in der Stellungnahme vom 22. November 2024 zuhanden der Vorinstanz wird auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, es könne nicht auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden. Zunächst erscheine es unlogisch, dass sich I.________, wenn er tatsächlich angegriffen worden wäre, nicht bereits am Abend des Vorfalls bei der Kantonspolizei gemeldet habe.