Soweit die Verteidigung vorbringt, dass bezüglich der Verletzung infolge scharfer Gewalteinwirkung einzig gegen F.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung untersucht werde, ist daran zu erinnern, dass wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche Verletzungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, zwischen den Körperverletzungstatbeständen gemäss Art. 122 ff. StGB und dem Angriff gemäss Art. 134 StGB echte Konkurrenz besteht (MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 134 StGB mit zahlreichen Hinweisen).