Die Verletzungen infolge stumpf-mechani- scher Einwirkungen würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen; diejenigen infolge scharfer Einwirkungen würden unter nicht entstellender Narbenbildung abheilen (siehe dazu S. 2 bis 5 des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM betreffend H.________ vom 21. Oktober 2024). Aufgrund der genannten Feststellungen des IRM muss derzeit davon ausgegangen werden, dass mindestens einer der mutmasslich angegriffenen Personen eine tatbestandsmässige Körperverletzung zugefügt wurde. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass bezüglich der Verletzung infolge scharfer Gewalteinwirkung einzig gegen F.______