6.4 Was in der Beschwerde gegen den dringenden Tatverdacht vorgebracht wird, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten: 6.4.1 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, geht aus dem im Rahmen der Replik eingereichten rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Oktober 2024 betreffend H.________ hervor, dass sich bei diesem an der Brustkorbaussenseite links seitig zwei Hautdurchtrennungen gezeigt haben, bei welchen es sich am ehesten um Schnitt-/Stichverletzungen durch scharfe Gewalteinwirkung handeln dürfte. Eine Entstehung der Verletzungen durch die Einwirkung eines Klingenwerkzeuges, beispielsweise eines Messers, sei denkbar.