delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024). Insoweit ist festzuhalten, dass es ihm zwar zusteht, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, es mit der Staatsanwaltschaft damit aber auch nicht möglich ist, seine Sichtweise auf den Vorfall in die Prüfung des dringenden Tatverdachts einfliessen zu lassen bzw. allfällige entlastende Aussagen und Informationen zu berücksichtigen. 6.4 Was in der Beschwerde gegen den dringenden Tatverdacht vorgebracht wird, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten: