Auch aus der behaupteten Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung lasse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die rechtliche Qualifikation des Geschehens und die detaillierte Beweiswürdigung seien dem Sachgericht vorbehalten. 6.3 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorab auf den Haftantrag vom 25. August 2024, den Haftanordnungsentscheid KZM 24 1799 vom 27. August 2024, den Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 und den Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2347 vom 26. November 2024 verwiesen werden: