Die Einwände der Verteidigung in der Stellungnahme vom 22. November 2024 vermöchten den dringenden Tatverdacht daher nicht zu entkräften. Wenn geltend gemacht werde, dass die Aussagen von I.________ unglaubhaft seien, so ändere dies nichts daran, dass auch wenn man der amtlichen Verteidigung folgend nur von den zwei übrigen Geschädigten H.________ und G.________ ausgehen wollte, der dringende Tatverdacht des Angriffs zu deren Nachteil nach wie vor gegeben sei. Auch aus der behaupteten Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung lasse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.