Im angefochtenen Verlängerungsentscheid gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass diese Erwägungen nach wie vor Gültigkeit haben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nunmehr von den Auskunftsperson M.________ und N.________ belastet werde, an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein und immerhin Schlagbewegungen ausgeführt zu haben. Zudem sage auch der inzwischen als drittes Opfer hinzugekommene I.________ aus, dass er vom Beschwerdeführer, F.________ und E.________ geschlagen worden sei. Die Einwände der Verteidigung in der Stellungnahme vom 22. November 2024 vermöchten den dringenden Tatverdacht daher nicht zu entkräften.