5 Angriff beteiligt gewesen (EV H.________, Rz. 162) und andererseits G.________ habe alle gesehen (Rz. 204). Diese Aussagen zusammen mit den glaubwürdigen Aussagen von G.________, welcher die einzelnen an der Auseinandersetzung Beteiligten benennen kann, ergeben entgegen der Verteidigung einen dringenden Tatverdacht auch gegen den hier Beschuldigten. Zudem räumt die Verteidigung selbst ein, dass es in einem dynamischen Geschehen sehr schwierig sein kann, zu erkennen, wer was gemacht hat.