204, 207, 239, 247). Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei bzw. anlässlich der Hafteröffnung vermögen – zumal er sich hauptsächlich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat – daran nichts zu ändern. Auch wenn der Verteidigung darin recht zu geben ist, dass H.________ den Beschuldigten in seiner Einvernahme nicht namentlich erwähnt und belastet, so sagt er einerseits aus, es seien vier Personen am