Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Angriff ergibt sich mit der Staatsanwaltschaft aus den obgenannten Aussagen der Opfer. So konnten G.________ den Beschuldigten als einen der Aggressoren identifizieren, wobei er auf beide Opfer eingewirkt haben soll. Die Polizei konnte zudem bei H.________ Schnittverletzungen im Rückenbereich feststellen, wobei F.__