3.2 Soweit der Beschwerdeführer ohne explizite Begründung die Edition der amtlichen Akten BM 24 35422 verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten KZM 24 2347 und die Vorakten KZM 24 1799 von Amtes wegen ediert.