Zudem gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Schlussbemerkungen vom 18. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und reichte das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 21. Oktober 2024 betreffend H.________ sowie die Mitteilung betreffend Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu den Akten.