Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und orientierte darüber, dass die physisch eingereichten Vorakten KZM 24 2346 unvollständig gewesen seien, die Vorinstanz die vollständigen Akten jedoch elektronisch nachgereicht habe. Zudem gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.