Am 6. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 9. Dezember 2024 reichte die Vorinstanz die Vorakten KZM 24 1799 und KZM 24 2347 ein. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.