Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 522 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Angriffs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 26. November 2024 (KZM 24 2347) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), D.________, E.________ und F.________ ein Strafverfahren (BM 24 35422) wegen Angriffs zum Nachteil von G.________, H.________ und I.________. Gegen F.________ wird im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von H.________ untersucht. Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 2024 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde er am 27. August 2024 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) für die Dauer von drei Monaten in Untersu- chungshaft versetzt (KZM 24 1799). Am 26. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 23. Januar 2025 (KZM 24 2347). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. November 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST. Am 6. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Am 9. Dezember 2024 reichte die Vorinstanz die Vorakten KZM 24 1799 und KZM 24 2347 ein. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und orientierte darüber, dass die physisch eingereichten Vorak- ten KZM 24 2346 unvollständig gewesen seien, die Vorinstanz die vollständigen Ak- ten jedoch elektronisch nachgereicht habe. Zudem gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen um- gehend einzureichen seien. Mit Schlussbemerkungen vom 18. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und reichte das rechtsmedi- zinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 21. Ok- tober 2024 betreffend H.________ sowie die Mitteilung betreffend Abschluss der Un- tersuchung gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu den Akten. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und 2 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit den Schlussbemerkungen vom 18. Dezember 2024 reichte der Beschwerdefüh- rer folgende Noven ein: - Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM betreffend H.________ vom 21. Oktober 2024; - Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 betreffend Ab- schluss der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Mit Blick auf den Verfahrensausgang und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen konnte darauf verzichtet werden, diese der Staatsanwaltschaft vorab zur Kenntnis zu bringen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer ohne explizite Begründung die Edition der amtlichen Akten BM 24 35422 verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten KZM 24 2347 und die Vorakten KZM 24 1799 von Amtes wegen ediert. Damit wurde dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hin- reichend nachgekommen, zumal es weitergehend am Beschwerdeführer obliegt, ge- nau anzugeben, welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Indem er pauschal die Edition der gesamten Akten BM 24 35422 verlangt, kommt er diesem gesetzlichen Erfordernis jedenfalls nicht nach. Weitere Akteneditionen drängen sich zudem nicht auf. Der Verteidigung steht es im Übrigen jederzeit frei, aus ihrer Sicht fallrelevante Dokumente einzureichen, was sie denn auch getan hat. 4. 4.1 Zur Vorgeschichte und zum Sachverhalt kann zunächst auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. August 2024 (nachfolgend: Anzeigerapport) sowie den Schlussbericht der Kantonspolizei Bern vom 8. November 2024 (nachfolgend: Schlussbericht) verwiesen werden. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass am Abend des 23. August 2024 um 21.20 Uhr die Kantonspolizei Bern kontaktiert wurde, da es offenbar in der Kollekti- vunterkunft «J.________» in K.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Vor Ort wurde eine unübersichtliche Situation angetroffen, wobei nicht von An- fang an alle beschuldigten Personen angehalten werden konnten. Nach Abklärungen vor Ort und Rücksprache mit den Opfern G.________ und H.________ wurden vier 3 Personen (der Beschwerdeführer, E.________, A.________ und F.________) durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Ihnen wird vorgeworfen, im Rahmen eines An- griffs tätlich geworden sind. Aus dem Anzeigerapport geht weiter hervor, dass H.________ beim Eintreffen der Polizei am Rücken eine Stichverletzung aufgewie- sen und F.________ diesbezüglich als konkreten Täter bezeichnet hat. Die Opfer wurden alsdann zur medizinischen Versorgung ins Spital Thun gebracht und die vier Beschuldigten zur weiteren Abklärung auf die Polizeiwache transportiert. Gemäss Anzeigerapport und Schlussbericht wohnen oder arbeiten alle an der Aus- einandersetzung beteiligten Personen in der Kollektivunterkunft «J.________». Die involvierten Personen haben türkische oder kurdische Abstammung. Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei Bern soll es bereits tags zuvor Unstimmigkeiten zwi- schen den beteiligten Personen gegeben haben. 4.2 Dem Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 kann weiter entnommen werden, dass im Rahmen der weiteren Untersuchungen und Ermittlungen zahlreiche Einvernahmen der Auskunftspersonen, aber auch der beschuldigten Personen statt- gefunden haben, um ein genaueres Bild des Vorfalles zu erhalten. Zudem hatte sich zwischenzeitlich noch eine weitere geschädigte Person, I.________, gemeldet hatte. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 29. August 2024 gab I.________ an, er sei ebenfalls von A.________, E.________ und F.________ angegriffen wor- den war. 4.3 Die Beschuldigten bestreiten den Tatvorwurf des Angriffs und werfen den Opfern vor, sich abgesprochen zu haben. D.________ machte zunächst Aussagen, verwei- gerte diese jedoch, nachdem er anlässlich der Schlusseinvernahme darauf hinge- wiesen worden war, dass eine Fallbesprechung bzw. eine Fallanalyse inkl. Aussa- genwürdigung nicht Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme ist. Der Beschwerde- führer machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Demgegenüber gab F.________ im Rahmen seiner Schlusseinvernahme zu, H.________ mit einem Messer verletzt zu haben. 5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass insbesondere der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand des Angriffs (Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – eine Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigt. 4 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. Septem- ber 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1799 vom 27. August 2024 unter anderem wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Angriff ergibt sich mit der Staatsanwaltschaft aus den obgenannten Aus- sagen der Opfer. So konnten G.________ den Beschuldigten als einen der Aggressoren identifizieren, wobei er auf beide Opfer eingewirkt haben soll. Die Polizei konnte zudem bei H.________ Schnittver- letzungen im Rückenbereich feststellen, wobei F.________ bei Ankunft der Polizei flüchtig gewesen ist. Weiter konnte ein Messer auf der Strasse sichergestellt werden (vgl. Anzeigerapport Kantonspolizei Bern vom 25.08.2024 S. 3 f.). Beide Opfer machten auch entlastende Aussagen bzw. verzichteten auf unnötige Belastungen, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen erhöht (vgl. EV G.________ vom 24.08.2024 Rz. 150, 159; EV H.________ vom 24.08.2024 Rz. 204, 207, 239, 247). Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei bzw. anlässlich der Hafteröffnung vermögen – zumal er sich hauptsächlich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat – daran nichts zu ändern. Auch wenn der Verteidigung darin recht zu geben ist, dass H.________ den Beschuldigten in seiner Einver- nahme nicht namentlich erwähnt und belastet, so sagt er einerseits aus, es seien vier Personen am 5 Angriff beteiligt gewesen (EV H.________, Rz. 162) und andererseits G.________ habe alle gesehen (Rz. 204). Diese Aussagen zusammen mit den glaubwürdigen Aussagen von G.________, welcher die einzelnen an der Auseinandersetzung Beteiligten benennen kann, ergeben entgegen der Verteidigung einen dringenden Tatverdacht auch gegen den hier Beschuldigten. Zudem räumt die Verteidigung selbst ein, dass es in einem dynamischen Geschehen sehr schwierig sein kann, zu erkennen, wer was gemacht hat. Vor diesem Hintergrund dürfen keine überhöhten Anforderungen an die Stringenz der einzelnen Aussagen gestellt werden und gewisse nebensächliche Widersprüchlichkeiten in einer Aus- sage sind verständlich und vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu erschüttern. Damit ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf das besagte Delikt gegeben. Im angefochtenen Verlängerungsentscheid gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass diese Erwägungen nach wie vor Gültigkeit haben. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer nunmehr von den Auskunftsperson M.________ und N.________ belastet werde, an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein und immer- hin Schlagbewegungen ausgeführt zu haben. Zudem sage auch der inzwischen als drittes Opfer hinzugekommene I.________ aus, dass er vom Beschwerdeführer, F.________ und E.________ geschlagen worden sei. Die Einwände der Verteidi- gung in der Stellungnahme vom 22. November 2024 vermöchten den dringenden Tatverdacht daher nicht zu entkräften. Wenn geltend gemacht werde, dass die Aus- sagen von I.________ unglaubhaft seien, so ändere dies nichts daran, dass auch wenn man der amtlichen Verteidigung folgend nur von den zwei übrigen Geschädig- ten H.________ und G.________ ausgehen wollte, der dringende Tatverdacht des Angriffs zu deren Nachteil nach wie vor gegeben sei. Auch aus der behaupteten Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung lasse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die rechtliche Qualifikation des Geschehens und die detaillierte Beweiswürdigung seien dem Sachgericht vorbehalten. 6.3 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorab auf den Haftantrag vom 25. August 2024, den Haftanordnungs- entscheid KZM 24 1799 vom 27. August 2024, den Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 und den Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2347 vom 26. No- vember 2024 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer wird von mehreren Personen belastet, sich an einem Angriff bzw. an einer einseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Bei den Personen, die ihn konkret belasten, handelt es sich einerseits um die Opfer G.________ (delegierte Einvernahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024, S. 5 und 6 Z. 181-193, wonach der Beschwerdeführer nicht nur ihn, sondern auch H.________ verprügelt habe) und I.________ (delegierte Einvernahme von I.________ als Auskunftsperson vom 27. August 2024, S. 3 Z. 72-73 und S. 5 Z. 178- 179, wonach der Beschwerdeführer G.________ angegriffen bzw. geschlagen habe; S. 5 Z. 165-168 und 182-183, wonach «die vier Personen» G.________ und ihn ge- schlagen hätten) und andererseits um die unabhängigen Auskunftspersonen M.________ (delegierte Einvernahme von M.________ als Auskunftsperson vom 29. August 2024, S. 3 Z. 74 und S. 4 Z. 142-149 [inkl. Fotoverweisung], wonach der Beschwerdeführer H.________ geschlagen habe) und N.________ (delegierte Ein- vernahme von N.________ als Auskunftsperson vom 30. August 2024, S. 3 Z. 35- 47 und S. 194-203 [inkl. Verbal]). Der Beschwerdeführer selbst machte grossmehr- 6 heitlich keine Aussagen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024; Hafteröffnungseinvernahme vom 25. August 2024; delegierte Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024). Insoweit ist festzuhalten, dass es ihm zwar zusteht, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, es mit der Staatsanwaltschaft damit aber auch nicht möglich ist, seine Sicht- weise auf den Vorfall in die Prüfung des dringenden Tatverdachts einfliessen zu las- sen bzw. allfällige entlastende Aussagen und Informationen zu berücksichtigen. 6.4 Was in der Beschwerde gegen den dringenden Tatverdacht vorgebracht wird, ver- mag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten: 6.4.1 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, geht aus dem im Rahmen der Replik ein- gereichten rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Oktober 2024 betref- fend H.________ hervor, dass sich bei diesem an der Brustkorbaussenseite links seitig zwei Hautdurchtrennungen gezeigt haben, bei welchen es sich am ehesten um Schnitt-/Stichverletzungen durch scharfe Gewalteinwirkung handeln dürfte. Eine Entstehung der Verletzungen durch die Einwirkung eines Klingenwerkzeuges, bei- spielsweise eines Messers, sei denkbar. Die weiteren Befunde unter dem rechten Auge, am Hinterkopf rechtsseitig sowie an der linken Ellenbogenspitze seien am ehesten Folgen stumpf-mechanischer Einwirkungen. Die festgestellten Verletzun- gen seien mit einem Entstehungszeitpunkt mehrerer Stunden vor Durchführung der körperlichen Untersuchung vereinbar und könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Die Verletzungen infolge stumpf-mechani- scher Einwirkungen würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen; diejenigen in- folge scharfer Einwirkungen würden unter nicht entstellender Narbenbildung abhei- len (siehe dazu S. 2 bis 5 des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM betreffend H.________ vom 21. Oktober 2024). Aufgrund der genannten Feststellungen des IRM muss derzeit davon ausgegangen werden, dass mindestens einer der mutmass- lich angegriffenen Personen eine tatbestandsmässige Körperverletzung zugefügt wurde. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass bezüglich der Verletzung infolge scharfer Gewalteinwirkung einzig gegen F.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung untersucht werde, ist daran zu erinnern, dass wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche Verletzungsdelikt einem Angreifer nachge- wiesen werden kann, zwischen den Körperverletzungstatbeständen gemäss Art. 122 ff. StGB und dem Angriff gemäss Art. 134 StGB echte Konkurrenz besteht (MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 134 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Ob und wem allem der Messereinsatz durch F.________ zuzurechnen ist, wird abschliessend vom Sachgericht zu prüfen sein. 6.4.2 Wie bereits in der Stellungnahme vom 22. November 2024 zuhanden der Vorinstanz wird auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, es könne nicht auf die Aussa- gen von I.________ abgestellt werden. Zunächst erscheine es unlogisch, dass sich I.________, wenn er tatsächlich angegriffen worden wäre, nicht bereits am Abend des Vorfalls bei der Kantonspolizei gemeldet habe. Überdies stünden seine Aussa- gen, wonach er zeitlich zwischen G.________ und H.________ auch noch angegrif- fen worden sei (delegierte Einvernahme von I.________ als Auskunftsperson vom 27. August 2024, S. 6 Z. 223-225), im Widerspruch zu denen von G.________ und H.________, wonach die Beschuldigten unmittelbar nachdem sie G.________ ge- 7 schlagen hätten auf H.________ losgegangen seien bzw. I.________ gar nicht an- gegriffen worden sei (delegierte Einvernahmen von G.________ als Opfer vom 24. August 2024, S. 4 Z. 124-126 und S. 9 Z. 344-345 sowie von H.________ als Opfer vom 24. August 2024, S. 5 Z. 160-163 und 179). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich in den Aussagen von I.________ eine mögliche Erklärung für die verzö- gerte Anzeigenerstattung findet. So gab dieser auf Frage, wie er sich erklären könne, dass G.________ nicht erwähnt habe, dass I.________ neben ihm gestanden habe, etwas gesehen habe oder geschlagen worden sei, an, dass er an diesem Abend gesagt habe, dass ihn niemand in diese Angelegenheit verwickeln solle, er damit nichts habe zu tun haben wollen, deswegen auch keine Anzeige habe machen wol- len und dies allen so gesagt habe (delegierte Einvernahme von I.________ als Aus- kunftsperson vom 27. August 2024, S. 11 Z. 453-458). Letzteres erscheint nicht per se unglaubhaft, da I.________ angibt, sich erst bei der Polizei gemeldet zu haben, nachdem er Rücksprache mit seiner Familie und der kurdischen Partei L.________ genommen habe, da er sich vor Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Grund der Auseinandersetzung gefürchtet habe (vgl. dazu a.a.O., S. 4 Z. 89-100). Mithin kann entgegen dem Beschwerdeführer weder gesagt werden, die Aussagen von I.________ seien völlig unglaubhaft, noch habe sich insoweit kein Tatverdacht er- härtet. Vor diesem Hintergrund schadet es entgegen den Vorbringen in den absch- liessenden Bemerkungen auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft G.________, H.________ und I.________ nicht noch einmal parteiöffentlich einvernommen hat. Die abschliessende Würdigung der insofern vorhandenen Aussagen wird dem Sach- gericht obliegen. Nichts anderes gilt, wenn zutreffend geltend gemacht wird, die von I.________ behaupteten Verletzungen seien nicht dokumentiert worden. Auch seine diesbezüglichen Aussagen sind durch das Sachgericht zu würdigen. 6.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer die Schilderungen von G.________ erneut dem der Vorinstanz als Beilage zur Stellungnahme vom 22. November 2024 eingereich- ten rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. Oktober 2024 betreffend G.________ gegenüberstellt und zum Schluss kommt, seine Aussagen würden offensichtlich nicht stimmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers muss aufgrund der Feststellungen des IRM im rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. Oktober 2024 betreffend G.________ nicht darauf geschlossen werden, dass es zu keiner körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist und die- ser nicht geschlagen wurde. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das rechtsmedi- zinische Gutachten des IRM eine Zusammenfassung des ambulanten Behandlungs- berichts des Spitals Thun, wo G.________ untersucht wurde, enthält. Wie dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM entnommen werden kann, wurden im Spital Thun am 23. August 2024 eine Hörminderung und ein Ohrengeräusch (Tinnitus) am Ohr rechts, eine Kopfprellung (Contusio capitis) und eine Prellung (Kontusion) im Lenden-/Darmbeinbereich festgestellt (rechtsmedizinisches Gutachten des IRM be- treffend G.________ vom 21. Oktober 2024, S. 2). Diese Verletzungen könnten durchaus durch die von G.________ geschilderten Schläge gegen den Kopf sowie den unteren Bereich des Rückens entstanden sein (delegierte Einvernahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024, S. 6 Z. 223-226). Wie die Staatsan- waltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorbringt, gilt es sodann zu be- achten, dass die Untersuchung durch die Mitarbeiterin des IRM unmittelbar nach 8 dem Vorfall (am 24. August 2024, um 01.13 Uhr) erfolgte, während die Befragung, in deren Rahmen G.________ angab, eine Beule hinter dem linken Ohr (und unter dem rechten Auge) zu haben (a.a.O., S. 6 Z. 223-224; vgl. auch S. 6 Z. 213-214 sowie S. 8 Z. 304-305), erst am Vormittag des 24. August 2024 (Beginn der Einver- nahme um 11.39 Uhr) durchgeführt wurde. Dass eine Beule erst später entsteht, erscheint zumindest nicht abwegig. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, macht G.________ denn auch nicht geltend, geblutet und/oder Quetschungen oder ähnli- che sichtbare Verletzungen zu haben. Vielmehr gibt er lediglich an, Schmerzen erlit- ten zu haben (a.a.O. S. 3 Z. 53; S. 6. Z. 213; S. 8 Z. 306), was bei Schlägen gegen den Körper nicht zwingend mit sichtbaren Verletzungen einhergehen muss. Im Übri- gen gilt es zu beachten, dass auch Hämatome erst später sichtbar werden. Dass dieselbe Mitarbeiterin des IRM G.________ um 04.37 Uhr noch eine Blutprobe ent- nommen und dabei keine Beule(n) dokumentiert hat, vermag daran nichts zu ändern. Nicht anders verhält es sich entgegen der Verteidigung, wenn im Protokoll der dele- gierten Einvernahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024 keine Beule(n) verbalisiert wurde(n). Mithin kann auch nicht gesagt werden, die Aussagen von G.________ und I.________ betreffend die Dauer und Intensität des Angriffs seien offensichtlich unglaubhaft. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in den Schlussbemerkungen trifft es denn auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz entlastende Gesichtspunkte vorenthalten haben soll, in dem sie das rechtsmedizinische Gutachten vom 21. Oktober 2024 betreffend G.________ nicht eingereicht hat. Gleiches gilt mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen (E. 6.4.1) im Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Oktober 2024 betreffend H.________. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Haftverlängerung oder für den Fall, dass nach Anklageerhebung Sicherheitshaft beantragt würde, sämtliche vorhandenen rechts- medizinischen Gutachten einzureichen wären. 6.4.4 Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach aus der behaupteten Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung ausser einer möglicherweise anderen rechtlichen Würdigung durch das Sachgericht nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden könne, so nicht zutrifft. So läge bezüg- lich des Vorwurfs des Angriffs kein dringender Tatverdacht vor, wenn aktuell beweis- mässig von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen werden müsste. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies jedoch nicht der Fall. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Befragungen der Auskunftspersonen hätten ergeben, dass es sich höchstens um eine Raufhandelsituation handeln dürfte, da G.________, H.________ und I.________ nicht passiv geblieben seien oder sich nur defensiv geschützt hätten, sondern sich am Geschehen aktiv beteiligt hätten, ist dem mit der Staatsanwaltschaft zu entgegnen, dass weder der Hinweis auf eine «Schlä- gerei» oder auf ein «aufeinander einschlagen» noch die Bemerkung, dass versucht worden sei, die Beteiligten «auseinander zu ziehen» (vgl. dazu etwa die delegierte Einvernahmen als Auskunftspersonen von M.________ vom 29. August 2024, S. 3 und 4 Z. 62-63, 66-67, 78-80 und 100-101; von O.________ vom 30. August 2024, S. 3 und 4 Z. 57-58, 72-73, 78-79 und 107-109; von N.________ vom 30. August 2024, S. 3 Z. 44-45; von P.________ vom 3. September 2024, S. 3 Z. 46; von R.________ vom 3. September 2024, S. 3 Z. 30; von Q.________ vom 2. Septem- 9 ber 2024, S. 4 und 7 Z. 107-108 und 249-259), den Verdacht auf einen Raufhandel begründen. Mit der Staatsanwaltschaft dürfen die erwähnten Hinweise nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist auf die konkreten und detaillierten Aussagen der einzelnen Auskunftspersonen abzustellen. So beschreibt M.________ die beobach- teten Handlungen im Detail und belastet die Beschuldigten konkret damit, die Ge- schädigten geschlagen zu haben (delegierte Einvernahme von M.________ als Aus- kunftspersonen vom 29. August 2024, S. 3 Z. 58-79). Auch die Aussage von N.________, wonach 6 bis 7 Personen einander geschlagen hätten (delegierte Ein- vernahme von N.________ als Auskunftspersonen vom 30. August 2024, S. 3 Z. 45), kann nicht zwingend als Grundlage für einen Raufhandel gelten. So dachte N.________ auch, dass der Beschwerdeführer und D.________ einander geschla- gen hätten (a.a.O., S. 5 Z. 181), was mit der Staatsanwaltschaft nie zur Diskussion gestanden hat. Auch insoweit bedarf es mithin einer differenzierteren Aussagenwür- digung, welche durch das Sachgericht vorzunehmen sein wird. Was den Hinweis von P.________ anbelangt, wonach sich alle gestritten und mit Fäusten aufeinander ein- geschlagen hätten (delegierte Einvernahme von P.________ als Auskunftspersonen vom 3. September 2024, S. 3 Z. 46), bringt die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht vor, dass er auf Nachfrage hin nicht im Detail sagen konnte, wer wen geschlagen haben soll (a.a.O., S. 3 Z. 47). Auch O.________ konnte nicht genau sagen, wer genau geschlagen hat (delegierte Einvernahme von O.________ als Auskunftsper- sonen vom 30. August 2024, S. 4 Z. 85-88). Lediglich in Bezug auf G.________ führte er aus, dieser habe «sie» auch geschlagen. «Das sei ja reflexiv. Wenn man geschlagen wird, schlägt man auch» (a.a.O., S. 4 Z. 107-109). Soweit der Beschwer- deführer vorbringt, Q.________ habe ein aktives Eingreifen von H.________ in die Auseinandersetzung geschildert, ist präzisierend festzuhalten, dass diese anlässlich der Einvernahme keine Schlagbewegung schilderte, sondern – wie der Beschwer- deführer im Übrigen selbst feststellt – ein Zugbewegung von Innen gegen Aussen bzw. eine offene Handbewegung von Innen gegen Aussen vorzeigte (delegierte Ein- vernahme von Q.________ als Auskunftspersonen vom 2. September 2024, S. 7 Z. 253 [Verbal] und 258-259 [Verbal]). Da Q.________ keine Schläge schildert, ist entgegen den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers nicht von einer (allen- falls straflosen) aktiven Beteiligung an einem Raufhandel auszugehen (vgl. dazu auch die von der Verteidigung angeführte Literaturstelle [MAEDER, a.a.O., N. 17b zu Art. 133 StGB], wonach sich eine Person an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB beteiligt, wenn sie aktiv am Streit teilnimmt und z.B. Schläge austeilt, um sich oder andere zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen). Was die Aussage von R.________ anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser zum Tatzeit- punkt nicht vor Ort war und entsprechend nur vom Hörensagen berichtete (delegierte Einvernahme von R.________ als Auskunftspersonen vom 3. September 2024, S. 3 Z. 44-51). Mithin lässt sich auch damit kein Verdacht auf einen Raufhandel begrün- den. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein solcher auch im Widerspruch zu den Aus- sagen von D.________ und E.________ stünde, welche angaben, dass sie von nie- mandem geschlagen worden seien (delegierte Einvernahme von D.________ vom 24. August 2024, S. 8 Z. 273-275; delegierte Einvernahme von E.________ vom 24. August 2024, S. 6 Z. 222-224). F.________ konnte zudem nicht mehr genau sa- gen, ob er getroffen wurde, jedenfalls habe er nichts gespürt (vgl. Hafteröffnungsein- 10 vernahme von F.________ vom 25. August 2024, S. 9 Z. 279-280). Der Beschwer- deführer selbst verweigerte – wie erwähnt E. 6.3 – grossmehrheitlich die Aussagen, so dass diesbezüglich keine weiteren Informationen erhältlich gemacht werden konnten. 6.5 Gestützt auf eine summarische Würdigung der Aussagen der Beteiligten liegt nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor. Entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers hat er sich sogar noch erhärtet. Der Umstand, dass es im Vorfeld der hier interessierenden Auseinandersetzung zu einem tätlichen Übergriff von H.________ auf F.________ gekommen sein könnte (vgl. dazu den Schlussbericht, S. 16) und in diesem Zusammenhang offenbar eine Untersuchung gegen H.________ wegen ein- facher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung geführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers (sowie von E.________, D.________ und F.________) wegen Angriffs zum Nachteil von G.________, H.________ und I.________ erscheint jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt als genü- gend wahrscheinlich. Die abschliessende Würdigung ist dem Sachgericht vorbehal- ten. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersu- chungshaft mit Fluchtgefahr. 7.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die 11 Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hin- weisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr im Haftan- ordnungsentscheid KZM 24 1799 vom 27. August 2024 wie folgt: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der fehlen- den Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz; dieser ist türkischer Staatsangehöriger und ist mit der Schweiz weder privat noch beruflich verbunden. Er unterhält in der Schweiz keine vertieften sozia- len oder familiären Kontakte. Er verfügt über keinen festen Wohnsitz und hat als mittellos zu gelten (vgl. Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 31, 145). Seine Familie [scheint] sich in der Türkei zu befinden (Haf- teröffnung vom 25.08.2024 Rz. 40). In der Schweiz scheint er über keinen legalen Aufenthaltsstatus zu verfügen (Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 155 ff.). Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 18_353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafver- fahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er untertaucht, die Schweiz verlässt oder ander- weitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Straf(ver- folgungs)behörden zu halten, als gering er scheint. Im angefochtenen Entscheid gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1799 vom 27. August 2024 genannten Umstände nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben. Zudem hält sie fest, dass in der Stellungnahme vom 22. November 2024 auf Ausführungen zum besonderen Haftgrund verzichtet worden sei. 7.3 Auch im Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass Flucht- gefahr vorliegt. Entsprechend erfolgt lediglich eine summarische Prüfung des beson- deren Haftgrunds. 7.3.1 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist. Auch insoweit kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz im Haftan- trag vom 25. August 2024, im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1799 vom 27. Au- gust 2024, im Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 und im Haftverlän- gerungsentscheid KZM 24 2347 vom 26. November 2024 verwiesen werden. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 31-jährigen türkischen Staatsan- gehörigen mit B-Aufenthaltsbewilligung, der sich im Zeitpunkt der Verhaftung seit ca. eineinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. dazu die Hafteröffnungs- einvernahme vom 25. August 2024, S. 2 Z. 27-28, den Anzeigerapport, S. 2 und den Schlussbericht, S. 3-4). Er hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und ist arbeits- 12 suchend (Hafteröffnungseinvernahme vom 25. August 2024, S. 2 Z. 30-34). Bis zu seiner Festnahme lebte er in einer Asylunterkunft (vgl. dazu den Anzeigerapport, S. 2 und 3, und den Schlussbericht, S. 4 und 6). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch Bekannte in der Schweiz. Seine Verwandten leben in der Hei- mat. Er ist ledig und hat keine Kinder und spricht neben Kurdisch und Türkisch ein wenig Englisch, Deutsch und Russisch (Hafteröffnungseinvernahme vom 25. August 2024, S. 2-3 Z. 36-49). Daraus wird deutlich, dass weder die persönliche noch die soziale noch die berufliche oder die Wohnsituation des Beschwerdeführers für eine Verwurzelung in der Schweiz sprechen. Dass es sich beim Angriff gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB um ein Anlassdelikt zur Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung handelt, wird nicht in Abrede gestellt, womit ein Fluchtanreiz besteht. 7.3.3 Nach dem Gesagten liegen somit verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwer- deführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im In- oder Ausland untertauchen würde. Angesichts der Gesam- tumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. 7.4 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 2024 festgenommen. Die vom Zwangs- massnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 23. Januar 2025 führt zu einer Haftdauer von insgesamt fünf Mona- ten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung droht in Anbetracht der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der diesbezüglichen Strafandro- hung noch keine Überhaft. Gemäss Art. 134 StGB wird ein Angriff mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zwar triff es zu, dass in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) für einen Angriff gemäss Referenzsachverhalt («nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heim- 13 kehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung, die andere nur Tätlichkeiten») 90 Strafeinheiten vor- gesehen sind. Schon allein mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit sind diese Richtlinien für das urteilende Gericht aber nicht bindend, zumal eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staats- anwaltschaft und der Vorinstanz muss im aktuellen Zeitpunkt sodann von strafer- höhenden Faktoren ausgegangen werden. So dürfte insbesondere die Anzahl der beteiligten Personen (vier Täter und drei Opfer [vgl. dazu insbesondere E. 6.3, 6.4 und 6.5 hiervor]) ins Gewicht fallen. Ob und wem allem der Messereinsatz durch F.________ (siehe dazu E. 4.3 und 6.4.1 hiervor) zuzurechnen ist, wird vom Sach- gericht zu prüfen sein. 8.3 Auch mit Blick auf die Ermittlungshandlungen, welche im Zeitpunkt des Haftverlän- gerungsentscheids noch ausstehend waren (insbesondere Schlusseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und Möglichkeit zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO), erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate als verhältnismässig. Wie der oberinstanzlichen Stellungnahme ent- nommen werden kann, sind die Schlusseinvernahmen zwar zwischenzeitlich erfolgt. Zudem wurde den Parteien der Abschluss des Verfahrens mitgeteilt, die baldige Überweisung ans Gericht in Aussicht gestellt und eine verkürzte Frist zum Stellen von allfälligen Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzt. Ob der Fall, wie von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt, tatsächlich noch vor Weihnachten ans zuständige Gericht überwiesen werden kann, kann von der Beschwerdekammer nicht abschliessend beurteilt werden, zumal nicht bekannt ist, welche allfälligen Be- weisanträge durch die Parteien noch gestellt werden bzw. zwischenzeitlich gestellt worden sind. Die Verlängerung der Untersuchungshaft für zwei Monate erweist sich damit noch als angemessen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.4 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam hätten begegnet werden können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2024 inkl. Beilagen (Eingang Beschwerdekammer: 19. Dezember 2024) wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident S.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15