So dürfte insbesondere die Anzahl der beteiligten Personen (vier Täter und drei Opfer [vgl. dazu insbesondere E. 6.3, 6.4 und 6.5 hiervor]) ins Gewicht fallen. Ob und wem allem der Messereinsatz durch F.________ (siehe dazu E. 4.3 hiervor) zuzurechnen ist, wird mit dem Beschwerdeführer vom Sachgericht zu prüfen sein.