Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung, die andere nur Tätlichkeiten») 90 Strafeinheiten vorgesehen sind. Schon allein mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit sind diese Richtlinien für das urteilende Gericht aber nicht bindend, zumal eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz muss im aktuellen Zeitpunkt sodann von straferhöhenden Faktoren ausgegangen werden. So dürfte insbesondere die Anzahl der beteiligten Personen (vier Täter und drei Opfer [vgl. dazu insbesondere E. 6.3, 6.4 und 6.5 hiervor]) ins Gewicht fallen.