Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der dringende Tatverdacht des Angriffs gemäss Art. 134 StGB auch durch die Beschwerdekammer bejaht und eine dahingehende Verurteilung im aktuellen Zeitpunkt als entsprechend wahrscheinlich erachtet wird, wobei die abschliessende Würdigung jedoch dem Sachgericht vorbehalten ist (E. 6.5 hiervor). Dass es sich beim Angriff gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB um ein Anlassdelikt zur Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Andere Gründe dafür, dass eine Landesverweisung nicht im Bereich des Möglichen liegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.