Was das Argument anbelangt, dass eine Flucht aus gesundheitlichen Gründen unwahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer an Depressionen, Angstzuständen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich in psychiatrischer Behandlung befinde, ist in Erwägung zu ziehen, dass er gemäss den eingereichten Unterlagen medikamentös behandelt wird (Beschwerdebeilage 2). Zu Recht wird nicht geltend gemacht, dass er anderswo auf keine psychiatrische Unterstützung zählen dürfte.