13 Die Verteidigung macht zwar geltend, mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 hierzu Beweisanträge gestellt zu haben, entsprechende Unterlagen reicht sie jedoch nicht ein. Was das Argument anbelangt, dass eine Flucht aus gesundheitlichen Gründen unwahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer an Depressionen, Angstzuständen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich in psychiatrischer Behandlung befinde, ist in Erwägung zu ziehen, dass er gemäss den eingereichten Unterlagen medikamentös behandelt wird (Beschwerdebeilage 2).