Anders als die Verteidigung dafürhält, lassen denn auch weder das eingereichte Schreiben des SRK vom 20. September 2024 betreffend Vorgehen bei Gratissprachkursen noch die beiden eingereichten Deutschflyer auf tatsächliche Integrationsbemühungen schliessen (Beschwerdebeilage 3). Vielmehr geht aus dem Schreiben des SRK hervor, dass der Beschwerdeführer gerade keinen obligatorischen Deutschkurs besuche und einen Gratissprachkurs besuchen könne, wenn er dies möchte.