nuar 2024 endete (Beschwerdebeilage 4). Den mit den Schlussbemerkungen eingereichten Chatverläufen kann sodann zwar entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer um Freiwilligenarbeit bei der Kirche T.________ (Ort) bemüht hat. Ob diese Bemühungen zu einer Beschäftigung geführt haben, ist indes nicht bekannt. Dass der Beschwerdeführer noch anderweitig beschäftigt gewesen wäre, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht aktenkundig. Anders als die Verteidigung dafürhält, lassen denn auch weder das eingereichte Schreiben des SRK vom 20. September 2024 betreffend