Auch seine berufliche und finanzielle Situation spricht nicht für eine Verankerung im Kanton Bern oder in der Schweiz. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei um seine Integration bemüht und habe konkrete Anstrengungen untergenommen, um in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen, ist festzustellen, dass es sich bei der «mehrmonatigen Mitarbeit im Brockenhaus» um einen auf dreieinhalb Monate befristeten unbezahlten Einsatz zur sozialen und beruflichen Integration mit einem Beschäftigungsgrad von 40%, organisiert durch das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend: SRK), handelte, welcher jedoch bereits am 31. Ja-