Dass die Vorinstanz dieses Schreiben nicht als aussagekräftig erachtete, ist daher mitnichten willkürlich. Insgesamt spricht die familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers klar gegen eine Verwurzelung in der Schweiz. 7.3.2 Auch seine berufliche und finanzielle Situation spricht nicht für eine Verankerung im Kanton Bern oder in der Schweiz.