Dem Beschwerdeführer muss jedoch entgegengehalten werden, dass ihn der Umstand, dass er kostenlos bei S.________ unterkommen könnte, wohl kaum von einem einmal gefassten Entschluss, die Schweiz zu verlassen und unterzutauchen, abhalten würde. Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass dem Schreiben von S.________ keinerlei Angaben zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihr entnommen werden können. Mit anderen Worten ist immer noch unklar, ob und was für eine Beziehung die beiden Personen pflegen. Dass die Vorinstanz dieses Schreiben nicht als aussagekräftig erachtete, ist daher mitnichten willkürlich.